Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma Prause Sonderfahrzeuge GmbH – Weststraße 30 – 40721 Hilden

Stand: 2022

  • 1 Geltung der AGB

Nachstehende Bedingungen gelten für die Liefergeschäfte und Leistungen der Firma Prause Sonderfahrzeuge GmbH im laufenden Text nur Prause SfZ GmbH genannt, ungeachtet abweichender Bedingungen des Kunden.

  • 2 Zustandekommen des Vertrages

Angebote der Fa. Prause SfZ GmbH sind unverbindlich. Aufträge und Lieferverträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung (Auftragsbestätigung) der Fa. Prause SfZ GmbH bindend. Bei sofortiger Lieferung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

Eine Proforma Rechnung gilt nicht als vollwertige Rechnung. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind der schriftliche Vertrag, die AGBs sowie die sonstigen, von der Fa. Prause SFZ GmbH bestätigten Abreden. Mündliche, nicht schriftlich bestätigte Nebenabreden, haben keine Gültigkeit. Änderungen, die nachträglich vom Kunden vorgenommen werden, erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Angaben bzgl. Maßen, Gewichten, technischen Daten, Abbildungen und Zeichnungen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich bestätigt werden. Angaben in Prospekten, Katalogen und ähnlichen Unterlagen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit schriftliche Bestätigung.

  • 3 Technische Änderungen

Die Fa. Prause SfZ GmbH behält sich vor, Fahrzeuge, Bausätze, Teile usw. aus der Fertigung oder Vertrieb zu ziehen oder Änderungen vorzunehmen, ohne sich damit zu verpflichten, diese Änderungen an bereits gekauften, bzw. bestellten Gegenständen nachträglich gleichfalls vorzunehmen.

Die Fa. Prause SfZ GmbH hat jedoch das Recht, während der Lieferzeit Konstruktions– und Formänderungen an bestellten Gegenständen vorzunehmen.

  • 4 Preise

Zur Berechnung kommt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis. Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Preise verstehen sich ab Lager. Anfallende Frachtkosten trägt der Kunde nach diesen AGBs. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet wird. Der Gesamtpreis ist als Festpreis zu betrachten, jedoch werden vereinbarte Nebenleistungen zusätzlich berechnet; Voraussetzung ist, dass die Ware zum vereinbarten Liefertermin abgenommen wird. Sollte sich die Lieferung aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, verzögern, so ist der Kaufpreis ab dem Tag nach dem vereinbarten Liefertermin (oder der Fertigmeldung) mit einem Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber mit einem Satz von 10 % zu verzinsen.

  • 5 Lieferungs- und Überführungskosten

Für die Überführung von Fahrzeugen aus Italien, fallen Kosten in Höhe von EUR 1.500,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer an.

Für die Überführung zum Kunden beziehungsweise die Vorführung von Fahrzeugen zu Hauptuntersuchungen und sonstigen technischen Abnahmen, innerhalb Deutschlands und außerhalb von NRW, fallen Kosten in Höhe von jeweils EUR 1.000,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer an. Innerhalb des Bundeslandes NRW sind es jeweils EUR 500,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Finden mehrere Überführungsfahrten bzw. Vorstellungen zu technischen Abnahmen statt, sind die jeweils anfallenden Beträge zu addieren.

 

  • 6 Gefahrübergang

Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Kunden über.

Dies gilt auch, wenn freie Anlieferung vereinbart ist, oder dies ohne besondere Kostenabrechnung durch eigene Fahrer der Fa. Prause SfZ GmbH erfolgt. Verzögert sich die Ablieferung der Ware aus einem Grund, den die Fa. Prause SFZ GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Bereitstellung der Ware, spätestens aber mit der Anzeige der Versandbereitschaft der Ware auf den Kunden über. Dasselbe gilt, wenn die Firma Prause SFZ GmbH von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

  • 7 Lieferfristen

Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich ausdrücklich vereinbart. Verbindlich vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt, durch die die Firma Prause SFZ GmbH unmittelbar oder mittelbar (Vorlieferant) betroffen ist. Werden verbindlich vereinbarte Termine oder Fristen in anderen Fällen um mehr als drei Monate überschritten, ist der Kunde nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Monaten, die er schriftlich setzten muss, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt werden. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit sich die Firma Prause SfZ GmbH weder aus Vorsatz noch aus grober Fahrlässigkeit in Verzug befindet. Jede Schadensersatzpflicht der Fa. Prause SFZ GmbH entfällt, wenn Sie dem Kunden vor dem zum Rücktritt berechtigendem Zeitpunkt die Rückgängigmachung des Vertrages anbietet und der Kunde nicht innerhalb einer Woche schriftlich annimmt. Lieferzeiten von gebrauchten Aufbauprojekten (mit gebrauchten LKWs, Kränen, Aufbauten) sind unverbindlich und vom Rücktritt ausgeschlossen, eine Anzahlung verbleibt als Anrechnung zum Schadensersatz bei der Fa. Prause SfZ GmbH.

  • 8 Abnahmeverweigerung und -verzögerung durch den Kunden

Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware kann die Fa. Prause SFZ GmbH eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware setzten und nach deren erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern.

Sobald der Kunde mit der Abnahme in Verzug ist, ist die Prause SFZ GmbH zudem berechtigt, dass gekaufte Fahrzeug bzw. sonstige Gut, auf Kosten des Kunden, in einer verschlossenen und alarmgesicherten Halle unterzustellen. Hierfür fallen pro Kalendertag Kosten in Höhe von EUR 100 zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer an.

Darüber hinaus hat der Kunde alle weiteren Kosten der verzögerten bzw. verweigerten Abnahme zu übernehmen. Sollten aus diesem Grund zusätzliche Überführungs- bzw. Abnahmevorführungsfahrten erforderlich werden, so richten sich die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten nach §5 dieser AGB.

Die Geldendmachung darüberhinausgehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

  • 9 Zahlung

Zahlungen erfolgen bei Übergabe der Ware oder wenn vereinbart, bei erfolgter Lieferung bar, oder per bankbestätigten Scheck, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Überschreitung der Zahlungsziele ist die Firma Prause SfZ GmbH berechtigt, ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber mit 10 % zu verzinsen. Eine nachträglich bekanntwerdende Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigt die Firma Prause SfZ GmbH, Zahlungen vor Fertigstellung zu verlangen, auch wenn die erteilte Auftragsbestätigung andere Fälligkeit vorsieht. Das gleiche gilt, wenn der Kunde mit der Bezahlung des Preises für eine frühere durch uns erbrachte Leistung im Verzuge ist. Forderungen der Fa. Prause SfZ GmbH werden sofort fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird. Die Firma Prause SFZ GmbH ist in diesem Falle berechtigt Ihre Forderungen sofort geltend zu machen.

 

  • 10 Eigentumsvorbehalt

Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum der Fa. Prause SFZ GmbH bis zur vollen Bezahlung aller fälligen Verbindlichkeiten, auch solcher, die künftig entstehen Forderungen zwischen den Parteien entstehen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn neuer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und deren Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde kann an Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum begründen. Auch die verarbeiteten Waren dienen zur Sicherheit der Fa. Prause SfZ GmbH und gehen in deren Eigentum über.

  • 11 Eigentum

Vom Kunden gelieferte Teile, die durch die Firma Prause SfZ GmbH oder in deren Auftrag oder durch deren Vermittlung durch einen Dritten bearbeitet, um – oder ausgebaut, komplettiert oder sonst wie umgestaltet werden, gehen mit der Übergabe an die Fa. Prause SfZ GmbH oder den Dritten, in das Eigentum der Fa. Prause SfZ GmbH über.

  • 12 Gewährleistung

Ist die Leistung der Fa. Prause SfZ GmbH zu der Zeit, in der die Gefahr übergeht, mit einem Fehler behaftet, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder erheblich einschränkt, leistet die Firma Prause SfZ GmbH Gewähr nach den folgenden Bestimmungen:

  1. Der Kunde muss den Liefergegenstand unverzüglich untersuchen und festgestellte Mängel spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, es sich also um einen versteckten Mangel handelt.

 

  1. Zeigt sich der Mangel später, muss der Kunde ihn innerhalb 2 Wochen nach Feststellung schriftlich anzeigen. Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich 6 Monate nach Lieferung. Garantien werden nicht übernommen.

 

  1. Beanstandete Waren hat der Kunde auf eigene Kosten an die Firma Prause SfZ GmbH zurückzusenden. Die Firma Prause SfZ GmbH kann diese nach ihrer Wahl instand setzen oder an ihrer Stelle Ersatz liefern.

Ersatzlieferung ist auch mit Produkten zulässig, die von den ursprünglichen lediglich unwesentlich abweichen, insbesondere, wenn das ursprüngliche Produkt in Form und Farbe verändert oder technisch weiterentwickelt wurde.

Schlagen Ersatzlieferungen oder 3 – malige Nachbesserung fehl, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

 

  1. Bestimmt der Erwerber die Konstruktion, liefert er oder schreibt er die erforderlichen Werkstoffe vor, erstreckt sich die Gewährleistungspflicht der Fa. Prause SfZ GmbH nicht auf daraus entstehende Mängel. Die Haftung der Fa. Prause SfZ GmbH ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, für wesentliche Fremderzeugnisse, wie z.B. Fahrgestelle, Kräne, Winden, Zylinder, Pumpen und Ventile beschränkt sich die Haftung der Firma Prause SfZ GmbH auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die der Fa. Prause SfZ GmbH gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.

 

  1. Weitergehende Ansprüche, Anlieferungskosten für Garantiearbeiten, Ausfall, Ersatzfahrzeug, Schäden Dritter insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist jegliche Art von Schadenersatzansprüchen, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ausgeschlossen wird auch insbesondere die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Prause SfZ GmbH gegenüber dem Käufer, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

  1. Die Fa. Prause SfZ GmbH ist von ihrer Leistungspflicht insoweit befreit, als der Mangel auf unsachgemäßer Handhabung oder Behandlung der Ware zurückzuführen ist. Die Gewährleistung entfällt gleichermaßen, wenn die gelieferten Gegenstände vom Kunden oder seinem Erfüllungsgehilfen geöffnet, repariert, verändert oder bearbeitet werden und der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel vorher bestand. Der Kunde trägt die Kosten für Aufwendungen der Fa. Prause SfZ GmbH, falls die Beanstandung zu Unrecht erfolgt. Unvollständige und nicht richtige Lieferungen sind der Fa. Prause SfZ GmbH innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Firma Prause SfZ GmbH ist berechtigt, Gewährleistung allein durch Abtretung der Ansprüche gegen Vorlieferanten zu leisten, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Weitergehende Ansprüche sind dann ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. Prause SfZ GmbH stehen nur unmittelbaren Käufern zu und sind nicht abtretbar.
  • 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist Hilden. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel und Scheckforderungen, ist wenn der Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Hilden soweit die Zulässigkeit einer Gerichtsstandvereinbarung gemäߧ 38 ZPO beschränkt ist, gilt sie zumindest für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Hat der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei Vertragsabschluss im Ausland, ist der Gerichtsstand Hilden auf jeden Fall vereinbart. Alle Geschäfte unterstehen deutschem Recht.

  • 14 Vollmacht

Mitarbeiter der Fa. Prause SfZ GmbH sind, ohne vorher einzuholende schriftliche Bevollmächtigung des Geschäftsführers, nicht berechtigt, Vertragsänderungen oder -ergänzungen mit dem Kunden zu vereinbaren.

  • 15 Digitale und fernmündliche Kommunikation

Kommunikation der Parteien über sämtliche Messenger-Dienste, Telefon und E-Mail ist so lange unverbindlich, wie sie nicht schriftlich bestätigt wird.

  • 16 Teilnichtigkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die ihr in zulässiger Weise am nächsten kommt.